Satzung des Neues Klaviertrio Dresden e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Neues Klaviertrio Dresden e.V.
  2. Er hat den Sitz in Dresden
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dresden eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Neues Klaviertrio Dresden e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Musik des 20. und 21. Jahrhunderts mit einem besonderen Augenmerk auf Musik für Klaviertrio. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Veranstaltung bzw. Durchführung von Aufführungen und Interpretationen
    • themenorientierte Publikationen in Wort / Bild / Ton
    • Anregung und Beauftragung neuer Kompositionen
    • Projekte im Bereich Pädagogik und Vermittlung
    • Konzeption ausgefallener Konzertformen
    • Kooperation mit Partnern aus anderen Künsten
    • den Aufbau von und die Beteiligung an Netzwerken von Interessenten an der Musik des 20. und 21. Jahrhunderts

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitglieder
    1. Aktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
    2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
    3. Aktive Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Fördermitglieder
    1. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
    2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
    3. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sie werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen.
  3. Gemeinsame Regeln für alle Mitglieder
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
    2. Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge länger als ein halbes Jahr im Rückstand sind, in sonstiger Weise gravierend gegen die Satzung verstoßen, den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder ihn durch ihr Verhalten schädigen, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
    3. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Alle anwesenden aktiven Vereinsmitglieder sind stimmberechtigt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der aktiven Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, schriftlich oder per Email an die vom Vereinsmitglied zuletzt hinterlegte Adresse. Es gilt eine Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen, die Tagesordnung wird mit der Einladung bekannt gegeben. Die Tagesordnung wird vom Vereinsvorstand festgelegt, alle Mitglieder mit Stimmrecht können Vorschläge dazu machen, die bis eine Woche vor der Versammlung als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Vorschläge, die danach eingehen, werden im Punkt "Verschiedenes" besprochen, der als einziger Tagesordnungspunkt fester Bestandteil am Ende jeder Versammlung ist. Er bietet auch kurzfristig die Möglichkeit, evtl. noch offene Fragen anzusprechen.
  4. Folgende Anliegen sind nur möglich, wenn sie als fester Punkt in der Tagesordnung angekündigt werden:
    • Satzungsänderungen
    • Vereinsauflösung
    • Vorstandswahl bzw. Abwahl
  5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  6. Entscheidungen werden nach Möglichkeit im Konsens getroffen. Soweit das nicht möglich ist bzw. Fragen keine essentielle Bedeutung haben, kann über sie abgestimmt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, zur Beschleunigung eine Abstimmung, bzw. die Fortführung der Diskussion vorzuschlagen. Im Zweifelsfall wird darüber (per Handzeichen) ebenfalls abgestimmt. Alle anderen Abstimmungen müssen auf Wunsch geheim durchgeführt werden.
    Bei Abstimmungen haben alle aktiven Mitglieder je eine Stimme, Entscheidungen werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
  7. Eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden ist für die Durchführung folgender Maßnahmen nötig:
    • Satzungsänderung
    • Ausschluß eines Mitgliedes
    • Mißtrauensvotum gegen ein Mitglied des Vereinsvorstandes.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  3. Der Vorstand trifft sich in der Regel zweimal im Jahr.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Zu den regelmäßigen Aufgaben des Vorstands gehören:
    • Die Beratung anstehender Konzertangebote oder eigener Initiativen
    • Jährlich die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    • Repräsentation
    • Programmgestaltung
    • Finanzplanung
    • Vertretung des Vereins gegenüber Veranstaltern
    • Vertretung des Vereins als Vertragspartner gegenüber den an einem Konzert beteiligten Mitgliedern/Gästen
  6. Zu Konsens bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß die gleichen Regeln, wie in der Mitgliederversammlung. Auf Wunsch mindestens eines Vorstandsmitgliedes werden Fragen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per Email oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per Email oder fernmündlich erklären. Schriftlich, per Email oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 8 Sonstiges

  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der aktiven Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein "Sinfonietta Dresden e. V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Dresden, 27. April 2014

Beitragssatzung des Neues Klaviertrio Dresden e.V.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 27.4.2014

Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder beträgt 10 Euro.

Fördermitglieder zahlen einen Mindestbeitrag von 50 Euro, für Schüler, Studenten, Arbeitslose und andere Ermäßigungsberechtigte gilt ein Mindestbetrag von 25 Euro.

Alle Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Bei Ein- oder Austritt in den Verein während des Jahres, werden sie nicht anteilig berechnet.